Schweizerisches Urheberrecht
SAFE stellt sich den Schutz des Urheberrechts gegen Verletzungen zur Aufgabe; dies in erster Linie durch die Verfolgung von Rechtsverletzungen gegenüber den Urheber-, Interpreten- und Herstellerrechten seiner Mitglieder.
Das Urheberrecht ist in der Schweiz schon seit 1862 durch ein Konkordat, seit 1883 durch ein Bundesgesetz geschützt; die Schweiz stand als Gastgeberland an der Wiege der wichtigsten weltweiten Abkommen zum Urheberrechtsschutz, von der Berner Übereinkunft 1886 bis zu den Abkommen der in Genf ansässigen WIPO von 1996.
Zweck des Urheberrechts ist es, dass Künstler und Interpreten aus ihrer Arbeit Einkommen erzielen, Kultur- und Unterhaltungsunternehmer Investitionen amortisieren und Gewinn erzielen können - wie andere auch.
Das ist nicht selbstverständlich, denn: An Waren besteht Eigentum, so dass sie verkäuflich und weiterverkäuflich sind. Für Dienstleistungen kann von jedem einzelnen Kunden ein Entgelt verlangt werden. Einmal geschaffene geistige Werke könnte dagegen naturgemäss jedermann kopieren, aufführen, wiedergeben, weiterverwenden, ohne den Erbringer der Leistung zu fragen oder dafür zu bezahlen. Für die grosse Wertschöpfung, die in geistiger Arbeit steckt, gab es deshalb keinen Markt – bis zur Durchsetzung des Urheberrechts, einer der Errungenschaften der europäischen Aufklärung. Das Urheberrecht hat diese Ungerechtigkeit beseitigt, das geistige Schaffen aus der Abhängigkeit von Fürsten, Staaten und ähnlichen „Mäzenen“ befreit, und Kultur wie Unterhaltung auf eine selbständige, auch unternehmerische Grundlage gestellt.
Das heutige Urheberrecht knüpft sowohl an die Urheberschaft des Werks, als auch an die Leistung der Interpreten, als auch an die Produktion geschützte Rechte, die verhandelt und übertragen werden können. Urhebern und Interpreten erlaubt dies, mit Verlegern und Produzenten nicht nur über Arbeitslohn, sondern über Honorare und Gagen aufgrund des Werts ihrer Leistung, des Publikumserfolgs, zu verhandeln. Jenen ermöglicht es, den Autoren und Interpreten Honorare und Gagen zu zahlen, ebenso die Löhne der zahllosen Mitwirkenden, und in Produktionen zu investieren, allein im Hinblick auf die Interessen und Bedürfnisse des Publikums, d. h. den Markt. Künstler sind frei zu entscheiden, was und für wen sie schreiben, komponieren, musizieren oder filmen, Unternehmer, in welche Produktion sie investieren und wie sie das finanzieren.
Erst der Rechtsschutz, welcher Verwendungen des Werks von einer Einwilligung des Rechtsinhabers abhängig macht, hat die Werke zum Gut gemacht, das veräussert weiterveräussert, und zur Finanzierung belehnt werden kann, das also im Wirtschaftsverkehr zirkulieren kann. Weil prinzipiell jeder, der Werke verbreitet oder kommuniziert, hierfür eine Lizenz des Rechtsinhabers benötigt, fliessen die Ladenpreise, Online-Abonnemente oder Kinoeintritte, die das Publikum zahlt, entlang der Wertschöpfungskette zurück. Das Urheberrecht schafft somit einen Markt, an dem der Wert der Werke und der Aufwand ihrer Produktion und ihres Vertriebs realisiert werden kann.
Das gilt auch für die Vergütungen an Verwertungsgesellschaften, die zu Unrecht oft als bürokratische und ungerechtfertigte finanzielle Belastung für Wirtschaft und Verbraucher missbilligt werden. Trotz pauschaler Tarife sind sie keine Steuern oder Abgaben. Sie sind Vergütungen für den Nutzen, den andere aus Werken ziehen, wo aber einzelne Transaktionen zwischen Anbietern und Nutzern kaum möglich wären. Zu einem gerechten Einkommen der Urheber und zum Markt der Produktionen gehören sie dazu.
Nur, weil für die Verletzung dieser Exklusivrechte zivil- und auch strafrechtliche Sanktionen drohen, können sie sich durchsetzen. Dass das Urheberrecht auch durch das Strafrecht geschützt werden muss, hat einen Grund darin, dass der Zivilprozess oft keine ausreichenden Mittel bietet, Rechtsverletzungen aufzudecken und zu verhindern – vor allem diejenigen der grossen Betreiber illegaler Plattformen und Netzwerke im Internet, die sich als blosse „Gehilfen“ hinter ihren zahllosen Nutzern verstecken.
Das Urheberrecht ist weder ein illegitimes Privileg, noch eine antiliberale staatliche Regulierung, sondern Teil einer freiheitlichen Eigentumsordnung, die Markt und Wettbewerb, selbständiges kreatives Schaffen und unternehmerisches Wirken in Kultur und Unterhaltung überhaupt erst ermöglicht. Er steht als solcher unter dem Schutz der Bundesverfassung.
Kulturelles Schaffen, auch die Unterhaltungsindustrie, braucht kreative und unternehmerische Freiheit. Dazu gehört unverzichtbar der Schutz des Urheberrechts.



