FILESHARING

Wie funktioniert File Sharing?

File Sharing hat verschiedene Formen angenommen und benutzt verschiedene Mittel und Wege; darunter „Direct Download“ (DDL) oder Stream-Hosting-Plattformen und s„Peer-to-Peer“ (P2P) Netzwerke.

Eines haben sie alle gemeinsam: Nicht das „Teilen“ (Sharing) von Vorlieben und schönen Erlebnissen steht im Vordergrund; sondern dass Werke und Produktionen (z. B. Musik, Filmen, Games), die aus gutem Grund urheberrechtlich geschützt sind, einer grossen Masse von Nutzern andern „zugänglich gemacht“, d. h. im Internet zum Abruf (hochgeladen) bereitgestellt werden.

Das Recht zum Zugänglichmachen auf Abruf steht ausschliesslich den Urheberrechtsinhabern zu; es liegt praktisch allen kommerziellen Angeboten wie Online Stores, Streaming-Abos, Video-on-Demand Plattformen, Mediatheken usw. zugrunde. Zugänglichmachen (Upload) ohne die Einwilligung der Rechtsinhaber ist widerrechtlich und schädigt die Verwertung.

File Sharing per Direct Download (DDL) und Streaming

DDL und Stream-Hosting funktionieren arbeitsteilig zwischen „Share-Hoster“, Uploadern und Website-Betreiber:

„Share-Hoster“

„Share-Hoster“ – Anbieter von File Hosting Services, die sich seriös präsentieren, ihr Geschäft indessen auf File Sharing „spezialisiert“ haben – stellen online Speicherplatz zur Verfügung. Im Gegensatz zu rechtskonformen Anbietern ermöglichen sie ihren Nutzern, anonym zu bleiben, so dass diese nur schwer für Rechtsverstösse verfolgt werden können – und wollen auch selbst „ihre Kunden nicht kennen“: ein Vorwand, um sich der Mitverantwortung zu entziehen. Für die „gehosteten“ Files liefern sie einen direkten Link, womit diese ohne weiteres für jedermann zugänglich gemacht werden können. Anreize für möglichst viele Downloads sorgen dafür, dass viele und möglichst begehrte (geschützte) Inhalte auf ihren Servern liegen. Das heisst, sie bieten spezifische Infrastruktur für das File Sharing an; wirken bewusst daran mit – und profitieren davon, denn ihr Geschäftsmodell beruht auf diesem Traffic mit illegalem Content. Das ist Beihilfe zur Verletzung des Abruf-Rechts (sog. „Making Available“ oder „Zugänglichmachen“– das Recht, Werke anderen so zugänglich zu machen, dass diese „von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben“ – Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c des schweizerischen -> Urheberrechtsgesetzes, URG), und macht die Betreiber zivil- und strafrechtlich verantwortlich (Art. 62, 67 und 69 URG; Art. 50 des Obligationenrechts, Art. 24 und 25 des Strafgesetzbuchs).

Uploader

Genutzt werden diese Dienste von Uploadern, die in grosser Zahl aktiv an Rechtsverletzungen teilnehmen. Das aus ganz verschiedenen, zuweilen vermeintlich lauteren Motiven (der angerichtete Schaden ist nicht zu rechtfertigen); fast immer aber auch, um in den Genuss von Vergünstigungen in zu kommen, wie Vorzugskonditionen beim eigenen Konsum der Raubkopien, oder sogar Erfolgsprämien für illegale Uploads. Uploader beschaffen sich die Files der Raubkopien, welche Releaser – unter Zugriff auf Datenlücken, Eindringen in Computernetzwerke u.ä. – oft noch vor dem kommerziellen Release beschaffen, oder die von älteren Filmen aus DVD gerippt wurden. Sie laden sie auf den Sharehoster, von wo sie heruntergeladen (d.h. auf andere Computer kopiert) oder per Streaming wiedergegeben werden können.


Mit dem Link des Share-Hosters macht der Uploader zugleich die Werke öffentlich zugänglich: Er verletzt damit direkt und aktiv die Rechte der Urheber, und setzt sich zivilrechtlicher und strafrechtlicher Haftung aus. Diese trifft in hohem Masse den „Heavy Uploder“, der selbst zu Dutzenden, Hunderten oder gar Tausenden Werke zugänglich macht. Aber auch wer das nur gelegentlich und in Einzelfällen tut, muss sich bewusst sein, damit zum Teil einer illegalien Maschinerie zu werden, die alles andere als Bagatellschäden verursacht.

Portale

Die zentralen Plattformen, worüber die illegalen Uploads gefunden und konsumiert werden, bieten Websites (Portal-Seiten), auf denen die Links zum Share-Hoster aufbereitet, katalogisiert, mit Suchfunktionen usw. in aller Eindeutigkeit gratis feilgeboten werden. Solche Portale – wie z. B. kino.to und boerse.bz, zwei der schwerwiegendsten im deutschsprachigen Raum, die vom Netz genommen werden konnten – sind die eigentlichen Drehscheiben und „Nutzeroberflächen“ des Systems. Betrieben werden sie von klandestinen Gruppen mit hoher krimineller Energie. Bevorzugt nutzen sie die Top Level Domains exotischer Staaten (wie z.B. „.to“ der Pazifikinsel Tonga, oder „.bz“ von Belize), welche die Anonymität der Betreiber wahren und diese damit dem Zugriff unserer Rechtsordnung entziehen. Das „Geschäft“ lohnt sich, denn die Popularität der gratis, weil illegal, zugänglichen Werke ermöglicht gewaltige Werbeeinnahmen; zumal die Betreiber auch sonst keine Rechtsverstösse scheuen und Abo-Fallen, illegale Spiele und harte Pornographie gleich mit vermarkten.


Auch diese Schwergewichte der Rechtsverletzung können – in Verdrehung der Funktionen – nach dem geltenden Recht nur wegen Beihilfe zu massenhaften Rechtsverletzungen belangt werden – dies aber selbständig und, angesichts der Schwere ihres Beitrags, mit harten strafrechtlichen Konsequenzen.

File Sharing in Peer-to-Peer-Netzwerken

P2P-Netzwerke werden aus einer Vielzahl von Internet-Nutzern gebildet, die spezielle Software-Clients auf ihren Computer installieren und diese über das Internet untereinander vernetzen. Die Clients erlauben es ihnen, bestimmte Dateien oder Bruchstücke davon auf den Computern anderer, unbekannter Nutzer ausfindig zu machen, von dort auf den eigenen Computer herunterzuladen (Download) und hier zur gewünschten Datei zusammenzufügen.

Gleichzeitig machen sie die heruntergeladenen Dateien oder Bruchstücke wiederum den anderen, unbekannten Teilnehmern im Netzwerk zugänglich, laden sie also in das Internet herauf (Upload) – nur so kann das Netzwerk funktionieren. Auf diese Weise werden riesige Datenmengen ausgetauscht.

Ist auch die rechtliche Beurteilung des Downloads aus illegalen Netzwerken in der Schweiz umstritten (?Illegale Quelle), so verletzt der Upload klarerweise und in jedem Fall das Urheberrecht, nämlich das Abruf-Recht (sog. „Making Available“ oder „Zugänglichmachen“, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c des schweizerischen ?Urheberrechtsgesetzes, URG), und zivil- und strafrechtlich verantwortlich (Art. 62, 67 und 69 URG).

Meist werden solche Netzwerke durch Anbieter bestimmter Dienste unterstützt. Das sind zum einen die Entwickler und Vermarkter der Client-Software, die die Teilnahme am Netzwerk ermöglicht. Zum andern gehören dazu die Betreiber sogenannter Portalseiten: Das sind Websites, welche das Suchen, Ausfindigmachen und Herunterladen von Film-, Musik- und Games-Dateien vereinfachen, indem sie sog. Hash-Links anbieten – Codes, die eine Datei im Internet genau identifizieren können und die Interaktion der Teilnehmer in Netz vereinfachen.
Auch wenn die Betreiber solcher und ähnlicher Dienste selbst keine Dateien anbieten, unterstützen sie mit ihrem Dienst eine Vielzahl von Rechtsverletzungen und wissen das auch. Sie sind dann als Gehilfen der Urheberrechtsverletzungen zivil- und strafrechtlich verantwortlich (Art. 50 des schweizerischen Obligationenrechts, Art. 25 des Strafgesetzbuchs). So haben die Strafgerichte im Kanton Thurgau sowie das Bundesgericht den Betreiber einer solchen Portalseite wegen gewerbsmässiger Gehilfenschaft zur Urheberrechtsverletzung verurteilt.
In der Praxis werden solche Netzwerke ganz überwiegend, ja fast ausschliesslich für den „Tausch“ geschützter Filme, Musik und Games verwendet. Wer je an einem solchen Netzwerk teilgenommen hat, kann sich davon ohne weiteres überzeugen. Häufig zirkulieren dort Filme, bevor diese überhaupt legal als DVD erhältlich sind – z. B. im Kino abgefilmte Raubkopien.
Der Teilnehmer an solchen Netzwerken gelangt damit in den Besitz von Werken, für deren Erwerb oder Vorführung er am Markt – z. B. im Kino, DVD-Handel oder Vertriebsplattformen im Internet – ein Entgelt zahlen müsste. Indem er zugleich die auf seinem eigenen Computer vorhandenen Dateien oder Bruchstücke davon ohne Einwilligung der Rechtsinhaber zugänglich macht, begeht er selbst eine Urheberrechtsverletzung.

Die Verbreitung der Werke im Internet fügt den Künstlern und ihren Produzenten immensen Schaden zu. In Film- und Games-Produktionen steckt monate- bis jahrelange Arbeit vieler Mitwirkender und entsprechend viel Geld. Auch hochwertige Musikproduktionen sind aufwendig und teuer, und der Weg einer Band zum Erfolg erfordert jahrelange Vorleistung der Musiker wie auch ihrer Manager und Produzenten. Ohne die Einnahmen aus regulären Vertriebskanälen wie Online-Plattformen, CD- oder DVD-Verkäufen sind diese Leistungen nicht finanzierbar. Weder Kino- und Konzerteinnahmen, noch die vergleichsweise marginalen Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften aus Privatkopierabgaben können dies nur annähernd decken. Die massenhafte Verbreitung von Werken in P2P-Netzwerken und ähnlicher Weise stören massiv sowohl die bestehenden Vertriebskanäle als auch die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle – denn welches Geschäftsmodell kann es mit Gratis-„Angeboten“ aufnehmen? Wer Filme, Musik und Games aus P2P-Netzwerken bezieht, wirkt an einer gigantischen Rechtsverletzung mit, schädigt Künstler, Produzenten und rechtstreue Konsumenten, die den Preis für die Werke zahlen, und setzt sich möglicher zivil- und strafrechtlicher Haftung aus.